Home » Anfragen

Klagen zur Sondernutzungssatzung

Donnerstag, 8. November 2012

[Anfrage V/F 723]

Seit 31.03.2012 ist die Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Kraft.

Hierzu fragen wir:

1. Sind dem Oberbürgermeister Klagen gegen die auf der Neufassung der Sondernutzungssatzung basierenden Gebührenbescheide der Stadt Leipzig bekannt?
Wenn ja,

a. wie viele Klagen und schwebende Verfahren sind anhängig?

b. welche Tatbestände haben diese zum Gegenstand? Treten besondere Häufungen bezüglich bestimmter Tatbestände auf?

[Die Anfrage wurde zur Ratsversammlung am 22.11.2012 durch Bürgermeister Müller beantwortet]

Erster Bürgermeister Müller berichtet, zum Stichtag 15. November 2012 seien zwei Gerichtsverfahren bekannt gewesen, wovon ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss des OVG Bautzen vom 5. September 2012 unter vollständiger Abweisung des Antrags beendet worden sei. Die beiden Antragsteller hätten bis zum 15. November 2012 insgesamt 38 Widersprüche gegen Bescheide, die auf der Grundlage der neuen Sondernutzungssatzung erlassen worden seien, eingelegt.

Die Antragsteller beriefen sich bei ihren Verfahren standardmäßig immer auf dieselben Tatbestände. Dies seien zum einen die Gebührentatbestände Sondernutzungssatzung Nr. 13.2.5 – Werbeträger für Veranstaltungswerbung, 13.1 – Gebühren gemäß Stadtverträgen, 13.2.4 – Werbeanlagen an Bahnbrücken, 13.2.8 – Werbung an Bauzäunen – und 13.2.13 – Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten –, des Weiteren die Nichtveröffentlichung der in der Satzung benannten Liste der Straßen und Plätze sowie die Fragen der Bestimmtheit des Begriffs „Stadtzentrum“, welches durch den Promenadenring begrenzt wird. Zum anderen gehe es um die Gebührentatbeständen Nr. 13.2.5 – Werbeträger für Veranstaltungswerbung –, die zu hoch seien, sowie 13.1 – Gebühren gemäß Stadtverträgen – und 13.2.13 – Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten. Bei lediglich zwei Gerichtsverfahren durch Antragsteller sei eine Häufung von Tatbeständen nicht ermittelbar. Beide Gerichtsverfahren beträfen aber teilweise dieselben Tatbestände. Die Verwaltung prüfe selbstverständlich, inwieweit diese laufenden Verfahren auch eine Rückwirkung auf die Sondernutzungssatzung haben.

Tags: , ,