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Auswirkungen des BGH-Urteils auf das Amtsblatt der Stadt Leipzig
Anfrage zur Beantwortung durch den Oberbürgermeister in der Ratsversammlung am 13. Februar 2019
Sachverhalt:
Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein kostenlos verteiltes Amtsblatt lediglich amtliche Mitteilungen sowie Mitteilungen zu Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Rates, jedoch keine presseähnliche Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben enthalten. Letzteres sei Aufgabe der lokalen Presse. Hierzu fragen wir:
- Wie hoch ist der Anteil redaktioneller Berichterstattung im Leipziger Amtsblatt?
- Wie werden sich der Umfang des Amtsblattes und die Produktionskosten entwickeln?
- Wie viele VZÄ sind (in Summe) mit redaktionellen Arbeiten i. S. d. Urteils beschäftigt? Wie werden die frei werdenden Kapazitäten zukünftig genutzt?
- Wie wird die Stadtverwaltung zukünftig eine Berichterstattung in ähnlichem Umfang und vergleichbarer Breite in privaten Medien oder Körperschaften öffentlichen Rechts sicherstellen? Wird dabei auch auf Stadtteilmedien wie hyperlokale Blogs gesetzt werden?
- In welchem Umfang sind nach Einschätzung des Oberbürgermeisters von dem Urteil auch andere stadteigene Informationskanäle (bspw. leipzig.de) betroffen?
- Mit welchem Einfluss auf die Höhe der Werbeeinnahmen ist nach Anpassung des Amtsblattes zurechnen?
Tags: Amtsblatt, BGH, Bundesgerichtshof, FDP, Freibeuter, Hobusch, redaktioneller Teil, Urteil, Werbeeinnahmen