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Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte
Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte, in welche die Stadt Leipzig Mitglieder zu entsenden hat, erfolgt nach § 98 (2) der Gemeindeordnung entsprechend den Regelungen für Ausschüsse in § 42 (2) der Gemeindeordnung. Gemäß § 42 (2) der Gemeindeordnung
sind auch nachträgliche Änderungen …