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Unterhaltungskosten für Wohnungen bei der LWB
[Anfrage V/F 918]
Mit Stand 1.8.2012 befinden sich im Kernbestand der LWB 35.642 Wohnungen. Davon gelten 22.882 Wohnungen (64%) als sanierter Kernbestand und 12.539 Einheiten (35%) als teilsanierter Kernbestand. 221 Wohnungen (1%) befinden sich in Sanierungsplanung.
Hierzu fragen wir:
- Welchen durchschnittlichen Betrag pro Quadratmeter muss die LWB durch Vermietung erlösen, um davon die Unterhaltung der Objekte ohne Berücksichtigung eines eventuellen Kapitaldienstes finanzieren zu können:
a.) über das gesamte Portfolio
b.) für das Portfolio des sanierten Kernbestandes
c.) für das Portfolio des teilsanierten Kernbestandes - Welchen durchschnittlichen Betrag pro Quadratmeter muss die LWB durch Vermietung erlösen, um davon die Unterhaltung der Objekte inklusive Berücksichtigung eines eventuellen Kapitaldienstes finanzieren zu können:
a.) über das gesamte Portfolio
b.) für das Portfolio des sanierten Kernbestandes
c.) für das Portfolio des teilsanierten Kernbestandes - Welchen durchschnittlichen Betrag pro Quadratmeter muss die LWB nach Sanierung der in Sanierungsplanung befindlichen Wohnungen bei späterer Vermietung erlösen, um davon Unterhaltung der Objekte und die Sanierungskosten inklusive Berücksichtigung eines eventuellen Kapitaldienstes finanzieren zu können?
[Die Anfrage wurde beantwortet durch den Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bau]
Antwort:
Die Beantwortung der Anfrage ist zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf einen Gegenstand, der keine Auswirkungen auf die Angelegenheiten der Gemeinde im Sinne des § 28 Abs. 5 SächsGemO hat.
Nach v.g. Regelung kann jeder Stadtrat an den Oberbürgermeister Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Hier erfolgt die Anfrage durch eine Fraktion, für die § 28 Abs. 5 SächsGemO ebenso gilt.
Das Informationsrecht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Gemeinde (Quecke u.a., SächsGemO, § 28 Rdnr. 36). Durch das Informationsrecht soll sichergestellt werden, dass der Gemeinderat sein Kontrollrecht ausüben und seiner Verantwortung für die von ihm getroffenen Sachentscheidungen nachkommen kann (Quecke u.a., a.a.O.).
Die vorliegende Anfrage bezieht sich auf das „operative Geschäft“ der städtischen Tochter. Die Sächsische Gemeindeordnung regelt kein ausdrückliches Informationsrecht zu anderen juristischen Personen, das heißt ein grundsätzliches Informationsrecht zu städtischen Gesellschaften gibt es nicht. Im Hinblick auf die Unternehmen der Gemeinde ist ein Informationsbedürfnis des einzelnen Stadtrates ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn sich eine Angelegenheit des Unternehmens nachweisbar auf die Gemeinde auswirkt und damit -bspw. wegen Wirksamwerden einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Nachschusspflicht – zur Angelegenheit der Gemeinde selbst wird. Dieser Bezug setzt aber aus Sicht der Gemeinde entweder eine Haushaltswirksamkeit des Vorgangs oder eine grundsätzliche – in der Entscheidungshoheit des Gemeinderats liegende – Steuerungs- oder Kontrollfrage voraus (Sponer u.a.., SächsGemO, § 28 Nr. 5).
Die Anfrage zu Unterhaltskosten für Wohnungen hat keinen Bezug zu einer Entscheidung, die die Stadt bzw. der Stadtrat im Zusammenhang mit dem Unternehmen LWB zu treffen hätte oder die der Stadtrat zu kontrollieren hätte. Dies ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Tags: kommunale Unternehmen, LWB, Wohnungen